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Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
1.1. Auf sämtliche von der Bela Aqua GmbH (im Folgenden bezeichnet: Bela Aqua) erbrachten Lieferungen und Leistungen finden ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) Anwendung.
1.2.Ergänzende, entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall Vertragsinhalt, es sei denn Bela Aqua stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.
1.3.Die AGB gelten auch dann, wenn Bela Aqua in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.4.Alle Vereinbarungen zwischen Bela Aqua und dem Kunden, die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Soweit Vereinbarungen der Parteien Bestimmungen enthalten, die von den AGB abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsregeln diesen vor.
1.5.Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.6.Steht Bela Aqua mit dem Kunden in laufenden Geschäftsbeziehungen, so gelten diese AGB für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, soweit nicht bei Vertragsschluss andere Bedingungen einbezogen werden.

§ 2 Vertragsschluss
2.1. Der Vertrag kommt zustande, wenn Bela Aqua die Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung bestätigt und diese dem Kunden zugegangen ist. Bela Aqua ist berechtigt, die Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Bestellung anzunehmen.
2.2. Sollte die Auftragsbestätigung von Bela Aqua Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist Bela Aqua zur Anfechtung berechtigt. Bereits erfolgte Zahlungen werden dem Kunden erstattet.
2.3. Angebote, auch solche, die im Namen von Bela Aqua abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich.
2.4. Im Falle eines Angebots von Bela Aqua mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme gilt das Angebot, sofern innerhalb der zeitlichen Bindungsfrist keine Auftragsbestätigung von Bela Aqua vorliegt.
2.5. Vereinbarungen über Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden müssen von Bela Aqua schriftlich bestätigt werden. 6. Über den Inhalt der Auftragsbestätigung hinausgehende Beschaffenheitsangaben müssen von Bela Aqua schriftlich bestätigt werden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

§ 3 Überlassene Unterlagen
3.1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Bela Aqua alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
3.3. Sofern es zwischen den Parteien nicht zu einem Vertragsschluss kommt bzw. nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind die Parteien verpflichtet, der jeweils anderen Partei die überlassenen Unterlagen unverzüglich zurück zu senden.

§ 4 Lieferung
4.1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen gemäß der Festlegung in der Auftragsbestätigung.
4.2. Die Angaben von Lieferzeiten sind unverbindlich, solange sie nicht von Bela Aqua ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung bestätigt worden sind.
4.3. Bela Aqua hat voraussehbare Verzögerungen vereinbarter Termine unverzüglich nach Kenntnis dem Kunden unaufgefordert mitzuteilen. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, Bela Aqua Verzögerungen im Bereich des Werks des Kunden, die Einfluss auf die Einhaltung festgelegter Termine haben, rechtzeitig mitzuteilen, so dass Bela Aqua entsprechend ggf. notwendige Maßnahmen ergreifen und Vorkehrungen treffen kann.
4.4. Soweit an Stelle von Lieferterminen Lieferfristen vereinbart worden sind, beginnen diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vom Kunden zu erbringenden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung.
4.5. Werden nachträgliche Änderungswünsche des Kunden berücksichtigt, verlängern sich die Lieferfristen mindestens um die ab Auftragsbestätigung bis zur schriftlichen Bestätigung der Vertragsänderung abgelaufene Zeitspanne, sofern die Berücksichtigung des Änderungswunsches keine längere Zeit in Anspruch nimmt.
4.6. Die vorstehenden Bestimmungen für Lieferfristen gelten entsprechend für Liefertermine.
4.7. Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung sowie andere von Bela Aqua nicht zu vertretende Leistungshindernisse verlängern vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen längstens um die Dauer der Behinderung, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung von erheblichem Einfluss sind. Das Gleiche gilt, sofern die vorstehend genannten Leistungshindernisse bei Vorlieferanten von Bela Aqua eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Bela Aqua nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Bela Aqua dem Kunden unverzüglich mitteilen.
4.8. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft seitens Bela Aqua die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet; bei einer Lagerung im Werk kann Bela Aqua Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen verlangen. Bela Aqua ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer gleichartigen Ware unter neuer Lieferfrist zu beliefern.
4.9. Bela Aqua kann die Lieferung und Leistung zurückhalten, solange der Kunde der bereits vor Lieferung fälligen Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist oder im Falle einer ständigen Geschäftsbeziehung Außenstände des Kunden aus anderen Lieferungen bestehen.
4.10. Sofern am Aufstellungsort des Gerätes Veränderungen am Inventar oder an den Geschäftsräumen des Bestellers notwendig sind, so werden diese nach vorheriger Absprache mit dem Besteller durch Bela Aqua durchgeführt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass bei Vertragsende für Bela Aqua keine Rückbauverpflichtung besteht, d.h. der Besteller hat keinen Anspruch darauf, dass Bela Aqua den Ursprungszustand wieder herstellt.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald Lieferungen zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Wird der Versand auf Veranlassung des Kunden verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 6 Preise, Preisänderungen
6.1. Für die beauftragten Lieferungen und Leistungen wird ein Festpreis vereinbart. Mit dem Festpreis sind sämtliche beauftragten Lieferungen und Leistungen abgegolten.
6.2. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum gültigen Steuersatz gemäß den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert ausgewiesen.
6.3. Die Preise verstehen sich inklusive Kosten für Verpackung und Fracht, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6.4. Bela Aqua ist berechtigt, den Festpreis mit dem Kunden bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen neu zu verhandeln. Sollte zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise von Bela Aqua.

§ 7 Zahlungsbedingungen / Fälligkeit
7.1. Die Zahlung des Festpreises ist nach Rechnungsstellung und Rechnungszugang sofort ohne Abzug fällig.
7.2. Im Einzelfall können die Parteien auch andere Zahlungsbedingungen vereinbaren. 3. Wird zwischen Bela Aqua und dem Kunden Ratenzahlung vereinbart, sind die einzelnen Raten jeweils spätestens an den im Vertrag bestimmten Zeitpunkten zur Zahlung fällig.

§ 8 Verzug / Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
8.1. Der Kunde kommt mit der Zahlungspflicht in Verzug, wenn er nicht zu dem in § 7 genannten Zahlungstermin bezahlt. Ab Eintritt des Verzugs ist Bela Aqua berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen, unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche.
8.2. Sofern Ratenzahlungen vereinbart werden, ist Bela Aqua bei Zahlungsverzug des Kunden mit einer Rate berechtigt, seine gesamte Forderung unabhängig von vereinbarten anderslautenden Zahlungszielen sofort fällig zu stellen.
8.3. Bela Aqua ist in solchen Fällen auch berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellen von Sicherheiten auszuführen.
8.4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen gegenüber Bela Aqua aufrechnen. Dies gilt nicht für Forderungen, welche in engem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Hauptleistungspflicht stehen.
8.5. Der Kunde kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind sämtliche Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, es sei denn diese Rechte stehen in engem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Hauptleistungspflicht.

§ 9 Gewährleistung
9.1. Werden vom Kunden Mängel angezeigt, die der Sachmängelgewährleistung unterliegen, ist Bela Aqua berechtigt, nach eigener Wahl Mangelbeseitigung oder Nachlieferung vorzunehmen.
9.2. Entscheidet sich Bela Aqua für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Kunde weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist.
9.3. Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware unter genauer Beschreibung des Mangels geltend gemacht werden. Mängelrügen wegen verdeckter Mängel und solcher Mängel, welche erst nach Inbetriebnahme erkennbar werden, müssen unverzüglich nach deren Entdeckung unter genauer Beschreibung des Mangels geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 377 HGB.
9.4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zur Beanstandung, es sei denn, die absolute Einhaltung ist ausdrücklich vereinbart worden. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
9.5. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Produktbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen.
9.6. Ausdrückliche Garantieerklärungen müssen dem Kunden zugehen und von Bela Aqua schriftlich bestätigt werden.
9.7. Ferner bestehen Sachmängelansprüche nicht, wenn der Kunde die ihm von Bela Aqua zur Kenntnis gebrachten Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes nicht befolgt hat.
9.8. Eine Sachmängelhaftung ist zudem ausgeschlossen bei etwaigen Eingriffen Dritter (Fremdfirmen, etc.) sowie bei Veränderungen, die nicht von Bela Aqua vorgenommen wurden.
9.9. Beim Verkauf gebrauchter Gegenstände werden diese unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
9.10. Steht Bela Aqua dem Kunden über seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produkts zur Verfügung, so haftet Bela Aqua nach Maßgabe des § 10 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

§ 10 Haftung
10.1. Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen Bela Aqua sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn Bela Aqua oder seine Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder zumindest leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
10.2. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie durch Bela Aqua übernommen wurde, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10.4. Bela Aqua haftet nicht für fehlerhafte Behandlung, unsachgemäße Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten durch den Kunden oder Dritte, außergewöhnliche äußere Einflüsse, Änderung oder Instandsetzungen durch Dritte, Verbindung oder Kombination mit nicht von Bela Aqua genehmigten Teilen Dritter.
10.5. Es wird zudem keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritter, natürliche Abnützung, fehlerhafte Bedienung oder nachlässige Behandlung der Ware durch den Kunden, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten des Kunden, chemische, elektronische Einflüsse, sofern all dies nicht auf ein Verschulden von Bela Aqua zurückzuführen ist, ferner falsche Angaben des Kunden oder seiner Berater über betriebliche und technische Voraussetzungen sowie die chemischen und physikalischen Bedingungen für den Einsatz der Ware.
10.6. Bela Aqua übernimmt keine Haftung wenn durch den Kunden oder den Wasserversorger Montagearbeiten innerhalb oder außerhalb des Gebäudes durchgeführt wurden und diese Arbeiten an der Wasserversorgung im Gerät, zu einer von Bela Aqua nicht zu beeinflussenden Schmutzbeaufschlagung durch Rost- oder Sandpartikel, welche Schalter und Filter beschädigen können und somit eine Fehlfunktion dieser verursachen, führt. Gleiches gilt für Mängel und Schäden die durch eine Verkalkung entstehen können.
10.7. Bela Aqua haftet zudem nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch sonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.

§ 11 Verjährung
11.1. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.
11.2. Sie erlischt jedoch vorzeitig, sobald durch den Kunden Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen bzw. Betriebsanweisungen nicht befolgt werden.
11.3. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
11.4. Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen Bela Aqua geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit – gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser AGB bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt
12.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Bela Aqua aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, behält sich Bela Aqua das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
12.2. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände Bela Aqua gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
12.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an Bela Aqua abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an Bela Aqua ab. Bela Aqua nimmt diese Abtretung hiermit an.
12.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Kunden nimmt dieser für Bela Aqua unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht Bela Aqua gehörenden Waren steht Bela Aqua der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde Bela Aqua im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Bela Aqua verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.
12.5. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an Bela Aqua ab.
12.6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an Bela Aqua ab.
12.7. Wenn der Wert der für Bela Aqua nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen von Bela Aqua – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist Bela Aqua auf Verlangen des Kunden zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
12.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Bela Aqua zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Kunde den Vertrag erfüllt, so hat Bela Aqua die Gegenstände zurückzugeben.

§ 13 Besondere Bedingungen für CO2 Flaschen
Bela Aqua ist berechtigt, Pfand für vermietete CO2-Flaschen gemäß der aktuellen Preisliste zu berechnen. Sofern dem Mieter CO2-Flaschen zum Betrieb des Gerätes zur Verfügung gestellt werden, müssen diese an Bela Aqua zurückgegeben werden. Die Weitergabe sowie die Weiterveräußerung an Dritte sind untersagt. Weitere CO2-Füllungen werden von Bela Aqua oder vom jeweiligen Bela Aqua beauftragten Abfüller separat in Rechnung gestellt.

§ 14 Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen, welche bei Durchführung des Vertrags übermittelt werden. Der Kunde wird weder direkt noch indirekt, weder für eigene Zwecke, noch für Zwecke Dritter die Informationen und Daten offenbaren, weitergeben, benutzen oder verwerten.

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. In gleicher Weise ist mit Regelungslücken zu verfahren.

§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für die Geschäftsbeziehung zwischen Bela Aqua und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von Bela Aqua, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen Gerichtsstand hat. Bela Aqua ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.